Changing Life Academy

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Vereinsstatuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: Changing Life Academy - Bildungsverein zur Forschung von Lebensqualität, Kommunikation, Ängsten, Zwängen von Begegnungen in Verbindung mit Okkultismus
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sigleß
  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine
  4. Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
  5. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.


§ 2: Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende begünstigte und mildtätige Zwecke und ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit:

  1. Das Hauptanliegen von CHANGING LIFE ACADEMY ist es, die Lebensqualität seiner Mitglieder und der Allgemeinheit durch eine ganzheitliche Bildung sowie durch Maßnahmen der Volks- und Erwachsenenbildung zu verbessern. Dies schließt die Erforschung von Faktoren ein, die die physische, psychische und emotionale Gesundheit beeinflussen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den Auswirkungen okkultistischer Praktiken auf die persönliche Lebensqualität gewidmet.
  2. ➔ Um empirische Daten über die Auswirkungen okkultistischer Praktiken auf die Lebensqualität zu sammeln, werden wir Umfragen und Interviews mit Mitgliedern durchführen, die solche Praktiken anwenden oder in ihrer Umgebung damit konfrontiert sind.
  3. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Erforschung und Förderung von Begegnungen, die sich aus der Auseinandersetzung mit Okkultismus ergeben. Der Verein untersucht, wie diese Begegnungen – sei es zwischenmenschlicher, spiritueller oder ritueller Natur – das persönliche und kollektive Bewusstsein beeinflussen können.
  4. Ziel ist es, Verständnis und Respekt für unterschiedliche Perspektiven und Praktiken zu fördern und dabei
  5. den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu stärken.
  6. Der Verein versteht sich als Plattform für die wissenschaftliche und interdisziplinäre Erforschung des
  7. Okkultismus in all seinen Facetten. Es ist Ziel des Vereins, die Auswirkungen okkultistischer Praktiken auf das tägliche Leben, die psychische Gesundheit und die gesellschaftliche Interaktion zu untersuchen. Dies geschieht durch empirische Studien, analytische Forschungen und den Austausch mit Experten auf diesem Gebiet. Der Verein fördert dabei einen kritischen und zugleich offenen Umgang mit dem Thema, um so zu einem tieferen Verständnis und einer fundierten Diskussion beizutragen
  8. Ein weiteres zentrales Anliegen des Vereins ist die Unterstützung der Kommunikation auf verschiedenen Ebenen. Diese umfassen die Erforschung und Förderung von zwischenmenschlicher Kommunikation, insbesondere in schwierigen Lebenslagen, die durch Ängste und Zwänge geprägt sind. Der Verein untersucht zudem, wie okkulte Praktiken und esoterische Lehren die Kommunikation zwischen Individuen beeinflussen und welche Rolle diese in der Bewältigung von Konflikten und Herausforderungen spielen können.
  9. Wir widmen uns der tiefgehenden Erforschung von Ängsten und Zwängen bei Begegnungen von anderen Menschen mit besonderem Merkmalen wie Tätowierungen oder Größe oder Herkunft was sich im Körper abspielt, wie diese durch gesellschaftliche, psychologische und spirituelle Faktoren geprägt werden. Dabei wird untersucht, inwiefern okkultistische Praktiken sowohl als Auslöser für solche Zustände als auch als mögliche Bewältigungsstrategien fungieren können.
  10. ➔ Der Verein bietet Unterstützung und Aufklärung für Betroffene und fördert den Austausch von Erfahrungen und Wissen durch themenspezifische Veranstaltungen.
  11. ➔ Im Sinne der pragmatischen Selbsthilfe umfasst das Bildungsangebot des Vereins eine Vielzahl von Themen, die zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung beitragen. Ergänzend dazu bieten Selbsthilfegruppen und Online-Lernplattformen flexible und zugängliche Lernmöglichkeiten, um den individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden.
  12. Für den Verein bedeutet mildtätig zu sein: Personen selbstlos zu unterstützen, die entweder körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind, oder die in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.


§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:

a.) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Betrieb von Volks-Bildungs-, Gesundheits- und Forschungsstätten
  2. Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen sozialen
  3. Gemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen
  4. Institutionen.
  5. Zusammenarbeit mit Experten aus Psychologie, Medizin, Soziologie und Theologie, um verschiedene
  6. Aspekte des Themas umfassend zu erforschen
  7. Zusammenarbeit mit Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Ängsten und Zwängen spezialisiert
  8. haben, die durch okkultistische Einflüsse verstärkt werden könnten
  9. Schaffung von Plattformen für den interreligiösen und interkulturellen Dialog, um verschiedene
  10. Sichtweisen auf Okkultismus und seine Auswirkungen zu beleuchten
  11. Zu diesem Zweck sind sowohl nationale als auch internationale Projekte geplant, mit dem Ziel, so viele
  12. Menschen wie möglich zu erreichen und mit ihnen zu kooperieren.
  13. Durchführung und Begleitung von Forschungs-, Gesundheits- und Bildungsprojekten
  14. Abhaltung von Vereinstreffen, gemeinschaftlicher Veranstaltungen
  15. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
  16. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Fachspezialisten,
  17. Tutoren, Studenten, Ärzten, Universitäten und Interessierten
  18. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Seminaren, Veranstaltungen, Workshops, Webinaren
  19. Forschungs-, Bildungs- und Gesundheitsförderreisen in den Zweckthemen nur für Mitglieder
  20. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit
  21. Betreiben von Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Videos über virtuelle
  22. Plattformen
  23. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert
  24. Schaffung, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen
  25. Symbiosen, Studien, Emotions- und Mental-Workshops, Webinaren, Konferenzen, Versammlungen, Tagungen, Online- Austausch, Social Media Kommunikation und Auftritte, Online Kongresse, Podcasts, Live Videos, Vlogs, Streams, Blogs und weiteren zukünftigen Kommunikationsmitteln
  26. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien
  27. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur Entwicklung des Menschen und seiner sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitglieder


b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

  1. Mitglieds- und Förderbeiträge, Beitrittsgebühren, Workshops, Seminare
  2. Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen
  3. Spenden, Spendenbegünstigung, Sammlungen, Erbschaften, Schenkungen, Sponsoring Fundraising
  4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (aus privater und öffentlicher Hand)
  5. Erlöse aus Bildung, Forschung, Gesundheit und Zufallsgewinnen
  6. Erlöse aus Vernetzung, Projekten, Publikationen und Veranstaltungen
  7. Subventionen und Förderungen
  8. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
  9. Erlöse aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten und Hilfsbetrieben
  10. Einnahmen aus Verwertungsrechten von Studien und Forschungen, freiwillige Verwertungen, Urheber-
  11. und Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte, Einnahmen aus Vergabe von Zertifikaten,
  12. Qualitätssiegeln, Gütesiegeln, Zeugnissen oder Urkunden
  13. Beiträge aus Forschungs-, Bildungs-, Digitalisierungs-, Gesundheits- und Wissenschaftsfonds
  14. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente
  15. Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als
  16. auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).


§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO

Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.

Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.

Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

Bei Ausscheide Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.

Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.

Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO. DerVereinkannunterAnwendungvon§40aZ.2BAO-LieferungenundLeistungenanandere,gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.

Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.


§ 5: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen. Diese
  3. zahlen einen Jahresbeitrag.
  4. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  5. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  6. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins

verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.


§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
  2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der/die Präsident/in.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die
  6. Einhebung eines Aufnahmebeitrags.


§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch auf jeweils ein weiteres Jahr; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
  3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende
  4. Mitglied durch sein Verhalten (unehrenhaft), Nichtbeachtung der Satzung und das Ansehen oder die
  5. Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
  6. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu
  7. beenden.
  8. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche
  9. aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
  10. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.


§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.

2. Pflichten:

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden und Abbruch erleiden könnte.
  2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen und außerordentlichenMitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in
  4. der vom Präsidenten oder von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.


  1. § 9: Vereinsorgane
  2. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 10: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
  3. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
  4. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
  5. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG.) binnen vier Wochen
  6. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
  7. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
  8. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
  9. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  10. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.
  11. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  12. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  13. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in.


§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter
  3. Einbindung der Rechnungsprüfer
  4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  6. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehendeFragen


§ 12: Präsidium

Das Präsidium besteht aus: a. Präsident/in

b. Vize-Präsident/in

  1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
  3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen.
  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.
  5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat.
  6. Den Vorsitz führt der Präsident.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
  8. durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
  11. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.
  12. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  13. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

§ 13: Aufgaben des Präsidiums

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
  2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  5. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
  7. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  9. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einhebung einer Beitrittsgebühr
  10. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  11. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
  12. Generalversammlung
  13. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  14. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins


§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in.
  3. Die Aufwände bei Tätigkeiten für den Verein werden als Spesenersatz gegen Belegvorlage abgegolten.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
  5. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem
  6. Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
  7. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
  8. durch das zuständige Vereinsorgan.
  9. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.


§ 15: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sollte es nicht möglich sein, für diese Aufgaben ordentlichen Vereinsmitglieder zu gewinnen, so können auch dem Verein nahestehende Personen als Schiedsrichter berufen werden. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Verlust des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, spendenbegünstigte oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAOverwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.




Datenschutzerklärung

Akademie Life Changing - Verband für Volksbildung und Lebensqualitätsforschung

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer nationaler Datenschutzgesetze sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist:

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7032 Sigleß, Wirtschaftspark 2/5B -

info@changinglifeacademy.at

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Präsident: Falk Schlüter

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Die Verarbeitung erfolgt stets auf Grundlage der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie anderer einschlägiger Rechtsnormen.

3. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verarbeiten personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken:

3.1 Mitgliederverwaltung

● Erhebung und Verwaltung von Mitgliedsdaten

● Kommunikation mit Mitgliedern

● Durchführung der Mitgliederversammlung und Beitragsverwaltung

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3.2 Durchführung unserer Vereinsaktivitäten

● Organisation von Veranstaltungen, Workshops und Bildungsangeboten

● Anmeldung, Durchführung und Nachbereitung von Projekten

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3.3 Öffentlichkeitsarbeit & Fundraising

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3.4 Finanz- und Spendenverwaltung

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● Kommunikation mit Unterstützer:innen

● Buchhaltung und steuerliche Aufbewahrungspflichten

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Bei Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon, Formular oder sozialer Medien werden die angegebenen Daten verarbeitet.

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag/Anfrage vor Vertragsschluss).

4. Kategorien verarbeiteter Daten

Wir verarbeiten insbesondere:

● Bestandsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten)

● Kommunikationsdaten (E-Mail, Telefonnummer)

● Zahlungs- und Bankdaten

● Veranstaltungsdaten (Anmeldungen, Teilnahmeinformationen)

● Foto- und Videoaufnahmen

● Nutzungsdaten der Website (IP-Adresse, Browserdaten, Cookies – siehe Abschnitt Web)

5. Empfänger der personenbezogenen Daten

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Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)

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9. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Sie haben das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren:

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10. Datensicherheit

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11. Website & Online-Dienste (optional anzupassen)

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12. Änderungen dieser Datenschutzerklärung

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